Verkaufsbedingungen Einzelhandel TERMACOOK GmbH
Stand 07/2024
I. Geltungsbereich Lieferverträge schließt TERMACOOK GmbH (nachfolgend: wir) ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ab. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend: Kunden), die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Kauf- und Lieferverträge, selbst wenn ihre Geltung nicht ausdrücklich nochmals vereinbart wird. II. Angebote, Unterlagen und Unterstützungsleistungen, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Uns erteilte Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen generell der Schriftform.
2. Mitarbeiter gleich welcher Qualifikation (kaufmännische Angestellte, Außendienstmitarbeiter o.ä.) sind nicht berechtigt, für uns und in unserem Namen rechtsverbindlich Vertragsschlüsse zu tätigen.
3. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts-, Farb- und Maßangaben, Muster und Angaben in Prospekten sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Alle Angebots- und sonstigen dem Kunden übergebenen Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem ausschließlichen Urheberrecht. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht weitergegeben, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn sie sind bestimmungsgemäß zur Weitergabe an die Abnehmer des Kunden gedacht.
4. Erfolgen Bestellungen und Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so ist der Kunde verpflichtet uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen (siehe. auch Ziff. VIII).
5. Unterstützungsleistungen (z. B. Installation, Schulung oder Beratung) werden nach Aufwand gesondert berechnet.
III. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart verstehen sich alle Preise frachtfrei an einen Bestimmungsort in der Bundesrepublik Deutschland (CPT Incoterms 2020), ausgenommen Lieferungen zu einem Bestimmungsort auf deutschen Inseln. Bei Lieferungen an einen Bestimmungsort auf einer deutschen Insel gilt der jeweilige Inselzuschlag. Die Preise verstehen sich inklusive Verpackung und zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, bei nicht zu vertretender Steigerung der Kosten, z.B. durch Steigerung der Materialpreise- und/oder Löhne entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen.
3. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsziele sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Wie behalten uns den Nachweis eines höheren Schadens vor. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlicher Vereinbarung.
4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, Zahlungsstockungen oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens), so können wir unsere Leistung verweigern und dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder Sicherheitsleistung setzen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Zahlung endgültig verweigert oder seine Leistungsunfähigkeit offenkundig ist.
5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht der Aufrechnung besteht nur bei unstreitigen Gegenforderungen des Kunden oder rechtswirksam festgestellten Forderungen.
7. Wir sind zur Abtretung von Forderungen gegen den Kunden jederzeit berechtigt.
IV. Lieferzeit und Lieferfristen, Abnahmepflicht, Verzug
1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie als verbindlich vereinbart wurden und der Kunde alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß geleistet hat. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend. Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Maß und Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/-10% zulässig.
2. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch unvorhergesehene außergewöhnliche Umstände gehindert, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können (z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe), so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, gleichgültig, ob diese Umstände in unserem oder in dem Werk eines unserer Vorlieferanten eintreten. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit um mehr als zwei Monate, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von solchen unvorhergesehenen außergewöhnlichen Umständen ist ausgeschlossen.
3. Bei nicht von uns zu vertretenden Materialbeschaffungsschwierigkeiten z.B. Beschaffungsschwierigkeiten trotz sorgfältiger Auswahl unseres Vorlieferanten sind wir berechtigt, den Zeitpunkt der Lieferung um die Dauer der Behinderung zu verschieben. Wir sind in einem solchen Falle verpflichtet, den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so sind beide Parteien berechtigt, von den noch nicht erfüllten Teilen des Vertrages zurückzutreten Schadensersatzansprüche sind in derartigen Fällen ausgeschlossen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5%, insgesamt aber auf höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der nicht innerhalb einer uns zusetzenden angemessenen Nachfrist erfolgt ist, beschränkt. In jedem Fall beschränkt sich unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, auch Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Kunden in dem Moment über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden, so können wir, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, höchstens 5% berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
V. Mängelhaftung und Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz, Verjährung
1. Der Kunde führt eine Wareneingangskontrolle gemäß § 377 HGB durch. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich schriftlich und in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.
2. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern (Nacherfüllung). Der Kunde hat uns die Kaufsache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Sofern wir eine mangelhafte Kaufsache durch eine mangelfreie Kaufsache ersetzen, geht die mangelhafte Kaufsache in unser Eigentum über. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung und/oder nach den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Recht des Kunden, Schadensersatz neben der Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen, bleibt unberührt. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden sind nach Maßgabe von Ziffer V.3. beschränkt.
3. Unsere Verpflichtung zum Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:
(a) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wir haften nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
(b) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.
4. Bei Schäden durch Nichtbeachtung der Hinweise in den Gebrauchs- oder Montageanweisungen und bei Fehlgebrauch der Ware bestehen keine daraus resultierenden Ansprüche, insbesondere keine Schadensersatzansprüche oder Regressansprüche. Ebenso bestehen keine Ansprüche bei Schäden, die als Folge nicht fachgerechter Installation, Montage oder Reparatur der Ware entstanden sind. Bei Eingriffen in die Ware sind alle einschlägigen Normen zu beachten.
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an Rechnungen zu anderen Lieferungen ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist
7. Dem Kunden steht ein Rückgriffanspruch nach § 445a Abs. 1, 3 BGB gegen uns auf Ersatz der Aufwendungen, die der Kunde aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache im Verhältnis zu seinem Kunden zu tragen hatte, nicht zu. Der Kunde kann diese Aufwendungen nur im Rahmen des Schadensersatzes nach Ziffer V.3 gegen uns ersetzt verlangen, sofern die Voraussetzungen für diesen Anspruch vorliegen. Etwas anders gilt nur, wenn die Ware von dem Kunde oder einen in der Lieferkette nachfolgenden Kunden an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB veräußert wird. In diesem Fall kann der Kunde seine Aufwendungen nach Maßgabe von § 445 Abs. 1, 3 BGB von uns ersetzt verlangen; die Verjährung dieses Aufwendungsersatzanspruchs richtet sich abweichend von Ziffer V.8 nach § 445b BGB. Unter keinen Umständen steht dem Kunden ein Ersatz auf Aufwendungen, die er aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ware im Verhältnis zu seinem Kunden zu tragen hatte, zu, wenn ihm von uns dafür ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wurde, z.B. im Rahmen einer Gewährleistungspauschale oder eines Preisnachlasses.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445a BGB bleibt unberührt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen.
9. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VI. Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen unser Eigentum („Vorbehaltsproduckte“). Besteht zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis, so sichert der Eigentumsvorbehalt die Saldoforderung. 2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, uns ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 %dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns im eigenen Namen einzuziehen. Wir können diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber uns in Verzug ist; im Fall des Widerrufs sind wir berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen.
3. Erfolgt die Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Kunde für uns verwahren. Der Kunde wird uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an uns abgetreten worden sind, er-teilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde uns sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Kunde. Wird Vorbehaltsware vom Kunden bzw. im Auftrag des Kunden als wesentliche Bestandteile oder Zubehör in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab.
4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen. In diesem Falle wird der Kunde uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. 6. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VII. Waren zu Ausstellungszwecken, Anforderungen an Vertrieb und Marketing,
1. Die zur Verfügungstellung von Waren für Ausstellungszwecke erfolgt nur auf Basis einer gesonderten Vereinbarung. In dieser Vereinbarung wird geregelt, ob und in welcher Höhe ein „Ausstellungsgerät-Rabatt“ eingeräumt wird, und/oder welches besondere Zahlungsziel von uns eingeräumt wird. Der Kunde ist ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von uns nicht berechtigt, die ihm für Ausstellungszwecke vergünstigt verkaufte Ware vor Ablauf der vereinbarten Behaltefrist zu veräußern. Verstößt der Kunde gegen diese Regelung verliert er den Anspruch auf Lieferung von Waren für Ausstellungszwecke.
2. Unsere Waren sind Premium-Waren und mit Premium-Marken versehen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Präsentation der Marken und Waren diesem Premium-Markenruf entspricht. Der Kunde und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, an Schulungen über unsere Produkte teilzunehmen. Der Kunde ermöglicht unseren Mitarbeitern die Schulungen in den Geschäftsräumen des Kunden durchzuführen.
3. Der Kunde nimmt, insofern es in seinem Geschäftsbetrieb möglich ist, an der Umsetzungen unserer Marketingmaßnahmen teil. Diese Maßnahmen sollen die Integrität und die hochwertigen Eigenschaften der Marken and Waren widerspiegelt, und sicherstellen, dass die Vermarktung und der Weiterverkauf der Waren keine nachteiligen Auswirkungen auf unsere Waren und Marken haben.
4. Der Kunde ist berechtigt, die von uns zur Verfügung gestellten Marketingmaterialien, wie z.B. Broschuren oder Aufsteller, für die Bewerbung der Waren zu nutzen. Die Marketingmaterialien dürfen nicht verändert werden (ausgenommen hiervon ist die Ergänzung des Verkaufspreises, sofern relevant). Die Nutzung der Marken für die Waren ist dem Kunden nur nach unserer vorherigen Zustimmung gestattet und nur gemäß unseren Richtlinien zur Markennutzung oder unseren sonstigen Anweisungen. Insbesondere darf der Kunde unsere Marken nicht im Firmen- oder Domainnamen nutzen. Unbeschadet des Vorstehenden ist die Nutzung der Marken, Markennamen und Produktnamen ohne Zustimmung gestattet, wenn und soweit dies für den Verkauf der Ware erforderlich ist.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Waren über Drittplattformen und Marktplätze zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.
6. Der Kunde ist nicht berechtigt, Waren an Käufer zu verkaufen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz ansässig sind.
7. Soweit Waren aufgrund technischer oder regulatorischer Anforderungen speziell für den Weiterverkauf in bestimmten Gebieten konzipiert sind, obliegt es dem Kunden, zu prüfen, ob die Waren bei Verkäufen in andere Länder auch den dortigen Anforderungen entsprechen. Der Kunde stellt uns ferner von allen Ansprüchen frei, die gegen uns aufgrund des Verkaufs in solche anderen Länder und der Nichteinhaltung der dortigen gesetzlichen Anforderungen durch die Waren erhoben werden.
8. Der Kunde wird die im Zusammenhang mit dem Vertrag und den Waren geltenden Exportkontrollvorschriften und Sanktionsgesetze einhalten.
9. Der Kunde wird Endverbraucher auf unsere Garantieleistungen und Garantieerweiterungen hinweisen.
VIII. Verpackung Es besteht keine Verpflichtung, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Sonderwünsche des Kunden (z.B. Spezialverpackung) werden im Rahmen des organisatorisch Durchführbaren berücksichtigt. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
IX. Schutzrechte
1. Der Kunde erkennt die uns an den gelieferten Waren und gegebenenfalls von uns übergebenen Zeichnungen und Unterlagen zustehenden gewerblichen Schutzrechte an.
2. Im Falle der schuldhaften Verletzung von unseren gewerblichen Schutzrechten – gleich durch welche Begehungsart auch immer – ist der Kunde uns gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kunde steht uns gegenüber ebenfalls auf Schadensersatz und/oder Unterlassung ein, dass im Falle der Weitergabe von unseren Waren an Dritte (also an Kunden des Kunden), bei, an oder mit denen unser Kunde schuldhafte Schutzrechtsverletzungen begangen hat. Die Höhe des uns in diesen Fällen zustehenden Schadensersatzanspruches entspricht dem üblichen, durch den Kunden angerichteten Marktschaden.
3. Sofern ein Dritter gegen den Kunden wegen Verletzung seines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden Schutzrecht) durch eine von uns gelieferte Ware berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden wie folgt:
3.1 Nach Wahl und auf Kosten von uns wird entweder in entsprechendes Nutzungsrecht erworben oder die Ware so weit geändert, dass mit ihr nicht mehr in das Schutzrecht des Dritten eingegriffen wird oder die Ware ausgetauscht. Falls dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich ist, werden wir die Ware gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurücknehmen.
3.2 Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und eine Schutzrecht-Verletzung nicht selbst anerkennt.
3.3 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrecht-Verletzung durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung, durch nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Kunde die Ware verändert oder gemeinsam mit nicht von uns gelieferten Produkten verwendet.
3.4 Andere Ansprüche gegen uns, welcher Art auch immer, sind ausgeschlossen.
X. Bonitätsprüfung, Datenschutz
1. Wir sind berechtigt bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Bonität des Kunden mittels Inanspruchnahme geeigneter Stellen zu überprüfen. Zu diesem Zweck übermitteln wir den Namen des Kunden und dessen Kontaktdaten.
2. Sowohl für diese Überprüfung wie auch grundsätzlich in allen Fällen der Nutzung von Kundendaten, halten wir uns strikt an die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Insofern verweisen wir auf die entsprechenden Hinweise auf unserer Internetseite.
XI. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die VOB/B findet keine Anwendung.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Haiger, Deutschland.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Haiger, Deutschland. Es steht uns jedoch frei, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Bedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen wird durch E-Mails und Telefaxbriefe gewahrt. 5. Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: August 2024